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Rotatorenmanschettenruptur | OLG Celle, Urteil vom 20.08.2009, Az. 8 U 10/09


Trotz eines Anteils einer degenerativen Vorschädigung an den Unfallfolgen von 80 % kann ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn es sich um alterstypische Abnutzung handelt.


Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem Fall entschieden. Der Kläger war bei einem Spaziergang auf die rechte Schulter gestürzt und hatte eine Rotatorenmanchettenruptur erlitten.

 

Die beklagte Versicherung verweigerte die Leistung aufgrund einer degenerativen Vorschädigung.

Jetzt wurde sie zur Leistung durch das Gericht verurteilt.

 

Zur Überzeugung des Gerichts habe der Sturz die Rotatorenmanschettenruptur verursacht. Eine Mitwirkung der Vorschädigung daran sei unschädlich.

 

Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 wegen der Vorschädigung kam nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht in Betracht. Dies hätte das Mitwirken einer Krankheit oder eines Gebrechens an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen verlangt. Alterstypische Verschleißerscheinungen stellten jedoch keine Krankheit oder ein Gebrechen in diesem Sinne dar.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: e-fundus, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg, erhältlich unter http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de).