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Maklerhaftung: Zu den Pflichten des in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschalteten Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer.


BGH, Urteil v.16.07.2009, Az. III ZR 21/09


Der Bundesgerichtshof verurteilte in dieser Entscheidung einen Versicherungsmakler zur Zahlung von Schadensersatz an den von ihm betreuten Versicherungsnehmer (VN). 

 

Der Makler hatte den VN nicht auf die Ausschlussfristen zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität gegenüber der Unfallversicherung hingewiesen, obwohl im Zeitpunkt der Schadensanzeige bereits klar war, dass Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung wegen des Motorradunfalls ernsthaft in Betracht kamen. Er hatte zwar die Schadensanzeige 14 Tage nach dem Unfall erstellt, sich dann aber nicht weiter um die Sache und den VN gekümmert. 

 

Der VN beachtete aufgrund des unterlassenen Hinweises des Maklers die Ausschlussfristen nicht, so dass sich die Versicherung ihm gegenüber mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen konnte. Da der VN aber selbst ein weiteres Schreiben der Unfallversicherung unbeachtet gelassen hatte und sich erst 21 Monate nach dem Unfall wieder beim Makler gemeldet hatte, musste sich er sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.

 

Exkurs 

Zumeist ist in einer Unfallversicherung - wie in diesem Fall - vereinbart, dass Voraussetzung für die Invaliditätsleistung des Versicherers ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird.

 

Den Versicherungsmakler treffen sehr weitreichende Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber, dem VN. Er wird auch in der Rechtsprechung als Sachwalter des VN bezeichnet.

 

Der BGH (Zitat)

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"Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und BGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Prölss/Martin/ Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5)."

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Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.

(Quelle der Entscheidung: Bundesgerichtshof, erhältlich unter http://juris.bundesgerichtshof.de).