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Kein Rücktritt wegen leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung


Gesundheitsfragen der BUZ-Versicherung – Kopfschmerzen verschwiegen...


Junge Frau mit Kopfschmerzen - fehlende Angabe bei Gesundheitsfragen der BUZ-Versicherung
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Es lohnt sich, sich immer sehr genau mit den Einzelheiten eines Falles zu beschäftigen. Gibt es nicht doch noch einen Ausweg beim Kampf gegen den BU-Versicherer? Diesen zeigt eine Entscheidung aus dem Jahre 2024 des OLG Schleswig zumindest für die betroffenen Klägerin auf.


Mit Urteil vom 8. Januar 2024 erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Rücktritt einer Versicherungsgesellschaft von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die unterlassene Angabe von  Kopfschmerzen nach einem Unfall im Versicherungsantrag hier keine grobe Fahrlässigkeit darstelle (Aktenzeichen: 16 U 107/22, OLG Schleswig).

Verneinung von Gesundheitsfragen zu Kopfschmerzen und Beschwerden des Bewegungsapparates bei Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung


Die Klägerin (1989 geb.) hatte im Dezember 2013 über einen Versicherungsmakler eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt, die zum 1. Januar 2014 in Kraft trat.

 

Spezifische Fragen zu Kopfschmerzen und Beschwerden des Bewegungsapparates hatte sie verneint. Im Oktober 2010 jedoch hatte die Versicherungsnehmerin als Fahrgast in einem Bus einen Unfall erlitten und sich daraufhin wegen Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindel und Übelkeit in ärztliche Behandlung begeben. Der Durchgangsarzt hatte seinerzeit eine Verstauchung der Halswirbelsäule festgestellt, Schonung verordnet und die Klägerin für mehrere Tage krankgeschrieben.

 

Nach eigenen Angaben war die Versicherungsnehmerin spätestens seit Januar 2011 beschwerdefrei. Im Jahr 2017 erlitt sie eine zerebrale Sinusvenenthrombose, die zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Die Klägerin stellte im März 2020 wegen der Symptome der Sinusvenenthrombose, einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

 

Die Versicherungsgesellschaft forderte zunächst ergänzende Angaben zum Versicherungsvertrag an. Im Juli 2020 erklärte sie ihren Rücktritt vom Vertrag und begründete dies damit, dass die Versicherungsnehmerin die vorangegangenen Beschwerden und Behandlungen im Kontext des Busunfalles im Jahr 2010 nicht angegeben hatte.

 

Mit der am 23. April 2021 beim Landgericht Kiel eingereichten Klage begehrte die Versicherte die Feststellung, dass der von der Versicherungsgesellschaft erklärte Vertragsrücktritt unwirksam war und dieser zu den festgelegten Bedingungen weiterbestand.

 

Zudem klagte sie auf Auszahlung der ausstehenden Rentenbezüge aus der Versicherung für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 45.000 EUR. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft die bisher angefallenen Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung für das außergerichtliche Verfahren zu tragen habe.

 

 

Kopfschmerzen: Landgericht sah berechtigte Gründe für den Rücktritt vom Versicherungsvertrag


Nachdem die Versicherungsnehmerin Klage beim Landgericht Kiel gegen die Versicherungsgesellschaft erhoben hatte, erkannte die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ihre Leistungspflicht zwar dem Grunde nach an, hielt jedoch am Rücktritt vom Vertrag fest. Das Gericht aus Kiel verurteilte die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, allerdings wies es die weiteren Klageanträge ab.

 

Das Landgericht Kiel begründete dies damit, dass die Versicherungsnehmerin die Gesundheitsfragen zu Behandlungen und Beschwerden während der letzten fünf Jahre vor dem Vertragsabschluss falsch beantwortet hatte. Nach Auffassung der Einzelrichterin an der Zivilkammer des Landgerichts Kiel sei der Unfall im Jahre 2010 mit anschließender Arbeitsunfähigkeit, anhaltenden Kopfschmerzen, einer MRT-Untersuchung und mehreren Vorstellungen bei Fachärzten eine mitteilungspflichtige Tatsache gewesen.

 

Das Landgericht Kiel erachtete die Behauptung der Klägerin, der Versicherungsmakler habe ihr gegenüber mündlich erklärt, sie müsse den Vorfall aufgrund der raschen Genesung nicht angeben, als unerheblich. Das Verhalten des Maklers sei der Versicherungsnehmerin zuzurechnen und hinsichtlich der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei zumindest von einem bedingten Vorsatz ihrerseits auszugehen.

 

Urteil des OLG Schleswig: Rücktritt vom Versicherungsvertrag zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist unwirksam


Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich die Klägerin erfolgreich mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht. Der 16. Zivilsenat entschied, dass der von der Versicherungsgesellschaft erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unwirksam ist. Nach Auffassung der Richter fehle es zumindest an einer mindestens grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht durch Nichtangabe der Kofschmerzen durch die Klägerin. 

 

Selbst wenn die Kopfschmerzen der Gesundheitsfrage nach hätten angegeben werden müssen, was fraglich sei, da u.U. nur chronfifizierte Kopfschmerzen erfragt worden seien, liege keine mindestens grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit vor.

 

Im Antragsformular zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sei lediglich nach bestimmten Beschwerdearten gefragt worden, so etwa nach Kopfschmerzen mit einer Schmerzdauer von mehr als fünf Stunden pro Tag an mehr als zwei Tagen im Monat.

 

Nach Auffassung der Richter sei fraglich, ob die bei der Klägerin nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerz-Beschwerden nach dieser Definition überhaupt mitteilungspflichtig waren. Zitat:

 

„ 1. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt hat, weil das Rücktrittsrecht der Beklagten jedenfalls nach § 19 Abs. 3 VVG mangels grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

a)
Hinsichtlich der nicht angegebenen Rückenbeschwerden nach dem Unfall in dem Bus würde es allerdings bereits an einer Pflichtverletzung fehlen, soweit es sich hierbei um eine nicht anzeigepflichtige Bagatellbeschwerde handelte. Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Wirbelsäulenleidens der Klägerin ist den vorgelegten Behandlungsunterlagen im Anlagenband nur zu entnehmen, dass die Klägerin nach dem Unfall an einer vorübergehende Verspannung der Nackenmuskulatur und einem endgradigen Schmerz beim Drehen des Kopfes litt.

 

Ärztlicherseits war insoweit Schonung und lokale Wärmeanwendung empfohlen worden (Arztbericht Dr. V., Anlagenkonvolut K 11). Die Nachuntersuchung war hierzu ohne Befund: „Kopfrotation frei, Nackenmuskulatur nicht verspannt“ (Anlagenkonvolut K 11). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten trifft es auch nicht zu, dass die Klägerin wegen HWS-Beschwerden noch im Jahr 2011 bei dem Neurologen Dr. W. in Behandlung gewesen wäre. Nach dessen Erklärung hat sich die Klägerin bei ihm nur am 12. November 2010 einmalig vorgestellt. Im Jahr 2011 hat der Arzt lediglich die Rechnung für diese Behandlung gestellt (Anlage K 14).

 

Soweit es demnach um einen  kurzzeitigen Verspannungsschmerz geht, der keine weiteren ärztlichen Maßnahmen veranlasste, läge keine Gefahrerheblichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG vor, weil dies für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, nicht relevant wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M., NVersZ 2000, 130, 131; Bruck/Möller/Rolfs, VVG, 9. Aufl., § 19 Rn. 60). Ob etwas anderes gilt, weil die Klägerin, wie sie in ihrer Anhörung vor dem Senat von sich aus ergänzend mitgeteilt hat, wegen Rückenbeschwerden doch immerhin auch physiotherapeutische Behandlung erhalten hat, kann indes dahinstehen.

b)
Jedenfalls nicht mehr als Bagatelle können zwar die Kopfschmerzen angesehen werden, an denen die Klägerin auch noch mehrere Wochen nach dem Unfall litt und wegen derer sie wiederholt bei Ärzten vorstellig wurde. Insoweit stellt sich aber die Frage, ob die Beklagte in dem Antragsformular nicht nur nach längerfristig wiederkehrenden, chronischen Kopfschmerzen gefragt hat.

Grundsätzlich trifft den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit, ungefragt Gefahrumstände mitzuteilen; eine Anzeigepflichtverletzung setzt voraus, dass nach den verschwiegenen Umständen in Textform gefragt worden ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG). Ziff. 6.9. des Antragsformulars fragt nicht nach jeglichem, und auch nicht nach jedem längeranhaltenden erheblichen Kopfschmerz, sondern nach Kopfschmerzen mit einer Schmerzdauer von mehr als 5 Stunden täglich, die häufiger als zweimal pro Monat auftreten.

 

Auch unter Berücksichtigung des dem Antragsformular vorangestellten Hinweises, wonach die Beispiele nicht vollständig alle möglichen Erkrankungsbegriffe aus dem jeweiligen Antwortbereich umfassen, wird damit nicht nur im Sinne eines Beispiels Kopfschmerz mit der genannten Dauer und Häufigkeit aufgeführt und darüber hinaus noch nach allen übrigen erheblichen Kopfschmerzen gefragt, sondern sind die genannten Qualifikationen aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers Voraussetzung der Mitteilungspflicht.

 

Wie sie zu verstehen sind, kann dem verständigen Versicherungsnehmer unter Umständen nicht eindeutig klar sein: Auch in Anbetracht des allerdings nicht nur kurzfristigen Kopfschmerzes, den die Klägerin nach dem Unfall hatte, der dann aber zum Jahresende folgenlos ausklang, kann zweifelhaft erscheinen, ob es sich um Kopfschmerzen im Sinne der Antragsfrage, also solche, die öfter als zweimal pro Monat auftreten, handelte.

 

Denn letztere Anforderung kann auch nahe legen, dass nur chronisch wiederkehrende Kopfschmerzen gemeint sind, solche also, die in einem längeren Zeitraum Monat für Monat auftreten und nicht nur einmalig in einem Zeitraum von sei es auch insgesamt etwa zwei Monaten vorliegen, dann aber ausklingen und nicht wiederkehren. Für die Annahme eines chronischen Schmerzleidens würde ein singulär gebliebener, beendeter Schmerzzeitraum, auch wenn dieser nicht kurz war, noch nicht genügen. Soweit die Antragsfrage unterschiedlich weit verstanden werden kann, braucht der Versicherungsnehmer nur das anzugeben, wonach zweifellos gefragt ist (Bruck/Möller/Rolfs, VVG, § 19 Rn. 29).

c)
Über die Auslegung der Frage und Reichweite der Anzeigepflicht braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da es auch dann, wenn die von der Klägerin erlittenen Kopfschmerzen von einem verständigen Versicherungsnehmer in jedem Fall als von der Frage erfasst angesehen werden müssten, jedenfalls an einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht fehlt und der Rücktritt ohnehin aus diesem Grund ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 3 VVG).

aa)
Während die objektive Verletzung der Anzeigepflicht nur die Kenntnis des Umstandes verlangt, nicht auch die seiner Gefahrrelevanz (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 ‒ IV ZR 133/06, juris Rn. 18), müssen sich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch auf die Gefahrerheblichkeit der Umstände erstrecken (Bruck/Möller-Rolfs, VVG, § 19 Rn. 105 m.w.N.). Dabei fällt eine grob fahrlässig fehlerhafte Einschätzung der Gefahrerheblichkeit demjenigen zur Last, der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

 

Die Annahme grober Fahrlässigkeit verlangt neben der objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit auch subjektiv ein gesteigertes personales Verschulden. Es muss eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Obliegenheitsverletzung vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 ‒ VI ZR 49/00, juris Rn. 18 m.w.N.; Bruck/Möller-Rolfs, VVG, § 19 Rn. 100).

Danach kann die Annahme, die Kopfschmerzen der Klägerin seien keine erfragten Gefahrumstände, hier weder objektiv noch subjektiv als besonders krasse Fehleinschätzung beurteilt werden. Das jedenfalls nicht gänzlich fernliegende — sei es auch im Ergebnis abzulehnende —  Verständnis, wonach die auf einen einmaligen Zeitraum begrenzten Kopfschmerzen von der Frage im Antrag nicht gemeint sein könnten, schließt eine besonders schwere Obliegenheitsverletzung bereits in objektiver Hinsicht aus.

 

Was überdies die Klägerin persönlich betrifft, hat sie sich nach der glaubhaften Angabe in ihrer Anhörung vor dem Senat bei der Antragstellung von dem Versicherungsmakler K. beraten lassen und dessen Einschätzung vertraut, wonach ein ausgeheiltes Schleudertrauma nach einem Unfall nicht angegeben werden müsse. Als grob fahrlässig kann ein solches Vertrauen auf eine sei es auch falsche Einschätzung des Versicherungsmaklers in der Person der Klägerin nicht beurteilt werden.”

 

Zudem verwies das Gericht darauf bzw., dass die beklagte Versicherungsgesellschaft zuvor selbst erklärt hatte, dass sie den Vertrag in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Das OLG berief sich hier auf § 19 Absatz 4 VVG: Danach ist ein Rücktritt vom Vertrag durch die Versicherungsgesellschaft ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertragsabschluss auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände abgeschlossen hätte und kein Vorsatz vorliegt.

 

Schließlich widersprach das OLG der Auffassung des Landgerichts Kiel, dass das Handeln des Versicherungsmaklers der Versicherungsnehmerin zuzurechnen sei. Und hier wird es besonders interessant, da zumeist das Handeln des Versicherungsmaklers dem Versicherungsnehmer von den Gerichten zugerechnet wird, wie auch hier durch die Vorinstanz, das Landgericht Kiel.

 

Den Grund fehlender Zurechnung sah das OLG Schleswig hier darin, dass der Makler hier nicht als Vertreter der Klägerin beim Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgetreten war, denn die Klägerin habe den Antrag selbst unterschrieben. Eine Zurechnung aufgrund anderer Vorschriften scheide ebenfalls aus.

 

 

Interessante Fragestellungen


Welche spezifischen Fragen hatte die Klägerin im Antrag der Versicherung verneint?


Sie verneinte spezifische Fragen zu Kopfschmerzen und Beschwerden des Bewegungsapparates. Die Fragen im Einzelnen:

Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen, aufgrund derer Sie in Behandlung waren (zB. bei Ärzten, Heilpraktikern, Psychologen/Psychotherapeuten) bzw. Medikamente (mehr als 1x wöchentlich) einnehmen mussten, wegen:

 

  • [...] 6.9. Kopfschmerzen (Schmerzdauer > 5 Stunden täglich, Häufigkeit > 2 x pro Monat) oder Migräne? [...]
  • [...] 6.12. der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder oder Sehnen (z.B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Arthritis, rheumatische Beschwerden, Verschleiß, Frakturen, Knieverletzungen, Beinverkürzungen, Bänderverletzungen, Hüftfehlstellungen, Schulter-Arm-Syndrom? [...]

 

Warum erklärte die Versicherungsgesellschaft im Jahr 2020 ihren Rücktritt vom Vertrag?


Die Versicherungsgesellschaft begründete ihren Rücktritt damit, dass die Klägerin die vorangegangenen Beschwerden und Behandlungen im Kontext des Busunfalls von 2010 nicht angegeben hatte.

 

Welche Entscheidung traf das Landgericht Kiel bezüglich der Klage der Versicherungsnehmerin?


Das Landgericht Kiel verurteilte die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wies jedoch die weiteren Klageanträge ab, da die Gesundheitsfragen auch subjektiv vorwerfbar falsch beantwortet wurden.

 

Welche Gründe führte das Oberlandesgericht Schleswig an, um den Rücktritt der Versicherung als unwirksam zu erklären?


Das OLG Schleswig urteilte, dass keine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin vorlag, u.a. deshalb, weil die Kopfschmerzen möglicherweise nicht unter die erforderlichen Angaben fielen, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Versicherungsmaklers scheide ebenfalls aus und die Versicherung selbst hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände grundsätzlich abgeschlossen.

 

Warum wurde das Handeln des Versicherungsmaklers der Klägerin nicht zugerechnet?


Das OLG Schleswig befand, dass der Makler nicht als Vertreter der Klägerin beim Vertragsabschluss aufgetreten war, da sie den Antrag selbst unterschrieben hatte.

 

 

Was besagte § 19 Absatz 4 VVG im Kontext des Urteils?


Laut § 19 Absatz 4 VVG ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände abgeschlossen hätte und kein Vorsatz vorliegt.

 

 

Welche Rolle spielte die Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer in diesem Fall?


Die Anzeigepflicht war zentral für die Begründung des Rücktritts durch die Versicherung; jedoch wurde entschieden, dass die Klägerin diese Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hatte, insbesondere weil die erfragten Umstände im Antragsformular unklar waren.

 

 

Weitere Informationen und Hilfe


Die Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.iww.de/vk/quellenmaterial/id/23985

 

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