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Gesetzliche Unfallversicherung: Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt einen Antrag des Versicherten voraus.


SG Aachen Urteil v. 31.03.2010, Az. S 1 U 85/09


Geklagt hatte ein Pächter einer an einen Sportverein angegliederten Gaststätte, der einige Stunden wöchentlich dort den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu einem Mindest-Jahresbeitrag von 50 € pflichtversichert gewesen. 

 

Seit Anfang 2008 sah die Satzung der Berufsgenossenschaft keine Pflichtmitgliedschaft mehr vor. Die Pflichtversicherung werde automatisch in eine freiwillige Versicherung umgewandelt, so das Formularschreiben der Berufsgenossenschaft an den Pächter. Ebenso wurde bei mehr als 300.000 Gaststättenbetreibern verfahren. Der Pächter kümmerte sich nicht weiter um die Angelegenheit. Ein Jahr später forderte die Berufsgenossenschaft rückwirkend einen Jahresbeitrag von mehr als 550 €. 

 

Der Pächter zog vor Gericht. Das Sozialgericht Aachen urteilte nun, dass für diese Praxis der Berufsgenossenschaft eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses setze zwingend einen Antrag des Versicherten voraus.

 

Ob die Berufsgenossenschaft Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat, ist mir noch nicht bekannt. Wenn Sie betroffener Gaststättenbetreiber sind, sollten Sie sich jedoch in jedem Fall umgehend mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen und das Versicherungsverhältnis klären.

 

Hintergrund


§ 3 SGB VII ermöglicht einer Berufsgenossenschaft, eine Pflichtmitgliedschaft kraft Satzung unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen. Nach § 6 SGB können sich bestimmte Personengruppen auf schriftlichen Antrag, ebenfalls unter den dort genannten Voraussetzungen, freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichern lassen.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels. (Quelle: Justizministerium NRW, Pressemitteilung vom 02.06.2010, erhältlich unter www.justiz.nrw.de)