SG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009, Az. S 52 (10) R 191/07
Wer nach einem Hirninfarkt wieder voll ins Erwerbsleben zurückkehrt, kann, auch wenn er bis zum Eintritt einer aus anderen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nur 7 Wochen gearbeitet hat, einen
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.
So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf am 07.09.2009.
Die rentenrechtliche Voraussetzung, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben muss, sah die Kammer als erfüllt an.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjenige der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei, so das Gericht. Die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit sei damit aufgehoben worden. Damit scheiterte die Argumentation der Beklagten, nach deren Ansicht die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit dem Hirninfarkt im Jahre 2004 eingetreten sei, so dass die weiteren rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hintergrund
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendnung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie
- teilweise erwerbsgemindert sind
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedeingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de).