Die Versicherung hatte wegen einer im Antrag des Klägers für die Versicherung verschwiegenen angeblichen Vorerkrankung "diabetische Stoffwechselstörung" den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die beim Kläger gemessenen erhöhten Blutzucker- und Cholersterinwerte seien gefahrerhebliche Umstände, die vom Kläger hätten angezeigt werden müssen, so die Versicherung.