Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte außergerichtlich von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von zahnärztlichen Behandlungskosten verlangt. Die Krankenversicherung verlangte in Rahmen der Leistungsprüfung vom Kläger Auskünfte des vorbehandelnden Arztes und übersandte zu diesem Zweck eine Schweigepflichtentbindungserklärung.
Das Sozialgericht Düsseldorf verpflichtet die ARGEN zur Beitragsübernahme der private Krankenversicherung in voller Höhe. Nachdem die ARGEN den Klägern außergerichtlich nicht die vollen Beiträge, vielmehr nur einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bewilligt hatten, zogen die Kläger vor Gericht. Mit Erfolg!
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sprach einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung zu.
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln zu beschäftigen. Es verneinte diese Frage im konkreten Fall. Die beklagte Versicherung wollte - anstatt der dem Kläger vom Behandler in Rechnung gestellten 33,20 € je Behandlungseinheit physiotherapeutischer Leistung - nur 22,50 € je Behandlungseinheit zahlen.
Anspruch auf Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Sozialhilfe? Diese umstrittene Frage ließ das Landessozialgericht NRW in einem Eilverfahren offen...