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Invalidität und MdE · 28. Mai 2010
Der Versicherungträger ist während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall stets befugt, das Recht auf Rente auf unbestimmte Zeit und Rentenhöhe nach der „vorläufigen Entschädigung“ auch ohne Veränderung der Verhältnisse abweichend festzustellen. Dies kann auch zu einer Aufhebung der ursprünglichen „Bewilligung“ für die Zukunft führen. So entschied das Bundessozialgericht in einem Verfahren gegen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt.