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Berufsunfähigkeit · 18. Juli 2019
Um die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers (VN) zu schützen, werden Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- (zusatz-) versicherungen dem Zugriff Dritter durch Abtretung und Pfändung grundsätzlich nach §§ 400BGB, 850b ZPO entzogen.