Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte außergerichtlich von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von zahnärztlichen Behandlungskosten verlangt. Die Krankenversicherung verlangte in Rahmen der Leistungsprüfung vom Kläger Auskünfte des vorbehandelnden Arztes und übersandte zu diesem Zweck eine Schweigepflichtentbindungserklärung.
Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung beschäftigten den Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem Physiker und seinem Krankentagegeldversicherer.
Haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Auskunft über ihre dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten? Lesen Sie hier das Urteil des LSG NRW!
Ein Hinweis auf meinen Vortrag beim Gründerstammtisch der Wirtschaftsförderung Münster am 07.09.2010: Miete, Pizza, Kindergarten - wer zahlt, wenn der Unternehmer krank ist? Staatliche Hilfe und Personenversicherungen für Gründer.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sprach einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung zu.
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln zu beschäftigen. Es verneinte diese Frage im konkreten Fall. Die beklagte Versicherung wollte - anstatt der dem Kläger vom Behandler in Rechnung gestellten 33,20 € je Behandlungseinheit physiotherapeutischer Leistung - nur 22,50 € je Behandlungseinheit zahlen.
Die Versicherung hatte wegen einer im Antrag des Klägers für die Versicherung verschwiegenen angeblichen Vorerkrankung "diabetische Stoffwechselstörung" den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die beim Kläger gemessenen erhöhten Blutzucker- und Cholersterinwerte seien gefahrerhebliche Umstände, die vom Kläger hätten angezeigt werden müssen, so die Versicherung.
So entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen im Wege einer Eilentscheidung. Die Antragstellerin konnte als "Hartz IV"-Empfängerin die monatlichen Kosten für den hälftigen Basistarif für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 306,16 € nicht mehr bezahlen. Die Antragsgegnerin wollte nur einen Teil dieser Kosten übernehmen.