Im Gegensatz zum Prinzip der Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Prinzip der Sachleistung.
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln zu beschäftigen. Es verneinte diese Frage im konkreten Fall. Die beklagte Versicherung wollte - anstatt der dem Kläger vom Behandler in Rechnung gestellten 33,20 € je Behandlungseinheit physiotherapeutischer Leistung - nur 22,50 € je Behandlungseinheit zahlen.