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Kein Rücktritt wegen leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Berufsunfähigkeit · 09.04.2025
Die Klägerin beantragte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie gab keine früheren Beschwerden an, obwohl sie 2010 nach einem Unfall u.a. wegen Kopfschmerzen behandelt wurde. 2017 wurde sie aufgrund einer Sinusvenenthrombose arbeitsunfähig. Die Versicherung erklärte 2020 den Rücktritt aufgrund der nicht angegebenen Beschwerden von 2010. Das Landgericht Kiel gab der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung recht. Das Oberlandesgericht Schleswig hob jedoch die Entscheidung des Landgericht auf.