In Ausnahmefällen kann auch beim Rückweg aus dem Urlaub Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Lesen hier das Urteil des LSG NRW im Fall einer Frau, die sich auf dem Flughafen Düsseldorf einen schweren Schenkelhalsbruch zuzog.
Geklagt hatte ein Pächter einer an einen Sportverein angegliederten Gaststätte, der einige Stunden wöchentlich dort den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu einem Mindest-Jahresbeitrag von 50 € pflichtversichert gewesen.
Die KFZ-Haftpflichtversicherung eines Landwirts aus Bayern klagte in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen gegen dessen Berufsgenossenschaft als zuständigen Unfallversicherungsträger.
Wer auf dem Heimweg von der Arbeit einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zu Rede stellt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.