Der Kläger hatte mit seiner Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geklagt. Das OLG Oldenburg lehnte in dieser Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ab.
Der Kläger, ein Metallbauer, behauptete in diesem Verfahren wegen einer Nickelallergie berufsunfähig geworden zu sein. Er hatte die BUZ Ende 2004 kurz vor Abschluss seiner Ausbildung zum Metallbauer beantragt.
Kann ein Tierarzt, der seine bisher ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Tierarzt in einer Pferdepraxis nicht mehr ausüben kann, von seinem Versorgungswerk auf eine Tätigkeit als Gutachter verwiesen werden, mit der Folge, dass er als nicht berufsunfähig anzusehen ist?
Ein Musiklehrer gab vor Abschluss des Vertrages seine Beschwerden am Rücken nicht an. Der Versicherer focht im Rahmen der Leistungsprüfung daraufhin die Berufsunfähigkeitsversicherung an.