Um die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers (VN) zu schützen, werden Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- (zusatz-) versicherungen dem Zugriff Dritter durch Abtretung und Pfändung grundsätzlich nach §§ 400BGB, 850b ZPO entzogen.
Der Kläger hatte die BUZ bei der beklagten Versicherung als Zusatzversicherung zu einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Ihm war vertraglich bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% eine Beitragsbefreiung versprochen worden.
Wer bei einer Neurodermitiserkrankung im Versicherungsantrag angegeben hat, dass er seit Geburt unter Neurodermitis leide, eine Asthmaerkrankung sowie eine (deshalb) erfolgte medizinische Behandlungen in den letzten 5 Jahren jedoch nicht angibt, kann trotzdem vor Gericht gegen seine Versicherung obsiegen.