Geklagt hatte ein Pächter einer an einen Sportverein angegliederten Gaststätte, der einige Stunden wöchentlich dort den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu einem Mindest-Jahresbeitrag von 50 € pflichtversichert gewesen.
Die Klägerin, die als Chemie-Laborantin in der Zeit von Oktober 1980 bis September 1993 gearbeitet hatte, behauptete das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr.1102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Sie leide unter quecksilberbedingten Empfindungsstörungen, Muskelschmerzen sowie einer Schädigung der Atemwege in Form einer Bronchitis.