In Ausnahmefällen kann auch beim Rückweg aus dem Urlaub Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Lesen hier das Urteil des LSG NRW im Fall einer Frau, die sich auf dem Flughafen Düsseldorf einen schweren Schenkelhalsbruch zuzog.
Geklagt hatte ein Pächter einer an einen Sportverein angegliederten Gaststätte, der einige Stunden wöchentlich dort den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu einem Mindest-Jahresbeitrag von 50 € pflichtversichert gewesen.
Der Versicherungträger ist während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall stets befugt, das Recht auf Rente auf unbestimmte Zeit und Rentenhöhe nach der „vorläufigen Entschädigung“ auch ohne Veränderung der Verhältnisse abweichend festzustellen. Dies kann auch zu einer Aufhebung der ursprünglichen „Bewilligung“ für die Zukunft führen. So entschied das Bundessozialgericht in einem Verfahren gegen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt.
Die KFZ-Haftpflichtversicherung eines Landwirts aus Bayern klagte in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen gegen dessen Berufsgenossenschaft als zuständigen Unfallversicherungsträger.