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Berufskrankheit durch Quecksilber-Belastung?


LSG NRW, Urteil v. 23.11.2009, Az. L 2 KN 146/09 U


Klägerin konnte eine durch Belastung mit Quecksilber bedingte Berufskrankheit nicht nachweisen.

 

Die Klägerin, die als Chemie-Laborantin in der Zeit von Oktober 1980 bis September 1993 gearbeitet hatte, behauptete das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr.1102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Sie leide unter quecksilberbedingten Empfindungsstörungen, Muskelschmerzen sowie einer Schädigung der Atemwege in Form einer Bronchitis. 

 

Wegen Fehlens der medizinischen Voraussetzungen hatte die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt. Auch das Sozialgericht Duisburg hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht den Nachweis geführt habe, dass eine Erkrankung im Sinne der BK-Nr.1102 durch Quecksilber oder seine Verbindungen vorläge. 

 

Diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht NRW nunmehr bestätigt. Das Gericht verwertete im Wege des sog. Urkundsbeweises ein neurologisches sowie ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten. Danach sei der neurologische Befund bei der Klägerin regelrecht. Bei der Klägerin sei eine Fixation auf das von ihr vermutete Krankheitsbild festzustellen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Hintergrund


Die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit richten sich nach §§ 7,9 und 56 SGB VII.

 

§ 9 SGB VII definiert den Begriff der Berufskrankheit. Diese muss in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) bezeichnet worden sein und der Versicherte muss diese infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Beweisen muss die Voraussetzungen der Versicherte.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de)