SG Aachen, Urteil v. 17.03.2010, Az. S 8 U 34/09 – Die KFZ-Haftpflichtversicherung eines Landwirts aus Bayern klagte in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen gegen dessen Berufsgenossenschaft als zuständigen Unfallversicherungsträger.
Streitpunkt: Ein einige Jahre zurückliegender Unfall bei einer Holzlieferung. Als der Käufer des Holzes beim Öffnen der Ladeklappe des Anhängers auf Bitte des Sohnes des Landwirts half, löste sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer. Dieser musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Vor Gericht stritten beide Versicherungen nun darum, wer von beiden für den Schaden aufkommen muss.
Die vom Gericht zu klärende Frage war, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeits- oder um einen Privatunfall gehandelt hat.
Das Sozialgericht Aachen behandelte den Unfall als Arbeitsunfall mit der Folge einer Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst wenn das Abladen des Holzes vom Anhänger Aufgabe des Käufers gewesen sei, so das Gericht, gehöre zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt habe, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden.
Aus dem Urteil (Zitat):
„ ...Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 S.1 SGB VII besteht, wenn die zum Unfall führende Handlung eine ernste, dem fremden (d.h. dem unterstützten) Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit war (Anm. der Redaktion: Hervorhebung durch den Verfasser) und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (oder seines Vertreters) entsprochen hat. Erforderlich ist weiter, dass die Tätigkeit ihrer Art nach von Personen verrichtet werden konnte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und sie unter Umständen geleistet wird, die im Einzelfall der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entsprechen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.;...). Eine persönliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder eine Eingliederung in das Unternehmen durch Einrichtung eines quasi-arbeitgeberlichen Direktionsrechts sind nicht erforderlich.“
Dem Sozialgericht Aachen nach kommt es hier auf die objektive Handlungstendenz und nicht auf das Motiv des Handelnden an.
Hintergrund
Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII sind insbesondere Beschäftigte kraft Gesetzes versichert.
Eine interessante Entscheidung nicht nur für die KFZ-Haftpflichtversicherer. Häufig ist den Betroffenen gar nicht bekannt, dass sie bei einer bestimmten Tätigkeit bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind. Mir ist leider nicht bekannt, ob die Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.
(Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, Pressmitteilung des Sozialgerichts Aachen vom 22.03.2010, Pressmitteilung und Entscheidung sind im Volltext erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de).